Beim Institut der Verjährung an sich handelt es sich nicht um einen wesentlichen Rechtsgrundsatz, geschweige denn beim Institut der dreijährigen Verjährung des § 1486 ABGB.Beim Institut der Verjährung an sich handelt es sich nicht um einen wesentlichen Rechtsgrundsatz, geschweige denn beim Institut der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1486, ABGB.