Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1983

Geschäftszahl

3564/80

Rechtssatz

Beim Institut der Verjährung an sich handelt es sich nicht um einen wesentlichen Rechtsgrundsatz, geschweige denn beim Institut der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1486, ABGB.