Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1981

Geschäftszahl

3520/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1000/74 E 14. Mai 1975 VwSlg 8824 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 kommt, da sie ein besonderes Maß an Verantwortung "für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung" zur Voraussetzung hat, nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Dem entspricht bei Richtern die Ausübung einer rechtsprechenden Tätigkeit in besonders verantwortungsvoller Stellung. Soweit es sich um die Besorgung von Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, die nicht durch Senate und Kommissionen zu erledigen sind, bedarf es dieser Modifizierung nicht. Diese Tätigkeit begründet nur dann einen Anspruch auf eine Verwendungszulage der gegenständlichen Art, wenn sie in Ausübung einer besonderen Leitungsfunktion zu leisten ist. (hier: Vorsteher eines BG mit Gefangenenhaus)