Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1981

Geschäftszahl

3515/80

Rechtssatz

Paragraph 73, Absatz eins, des KFG 1967 bietet keine Rechtsgrundlage dafür, eine schon bestehende unbefristete Lenkerberechtigung in eine solche umzuwandeln, deren Gültigkeit nunmehr nach Ablauf einer bestimmten Frist erlöschen soll.