Verwaltungsgerichtshof
20.10.1981
3428/80
Eine für die Zeit einer bestimmten Verwendung bemessene Verwendungszulage erlischt - ohne weiteren Bescheid - mit Ende dieser Verwendung. Eine allfällige Gebührlichkeit für die nachfolgende Zeit müsste neu geprüft werden (Hinweis E 15.6.1981, 704/80).