Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1981

Geschäftszahl

3428/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1619/60 E 7. Juni 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Zu dem Diensteinkommen, in dessen ungeschmälerten Genuss der außer Dienst gestellte Beamte verbleibt, gehören die Nebengebühren (Paragraph 15, GG 1956) nicht.