Verwaltungsgerichtshof
20.10.1981
3428/80
Bei zwingender Dienstfreistellung des Beamten gebühren diesem die Bezüge gem Paragraph 62, BDG auf Grund des GG 1956 in gleicher Weise wie anderen Beamten; daraus folgt, dass mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nach der Dienstfreistellung kein Anspruch auf pauschalierte Überstundenvergütung (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins,) und keine Verwendungszulage gem Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 gebühren.