Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1981

Geschäftszahl

3407/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0653/67 E 18. September 1967 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verweigerung des Alkotestes ist auch dann strafbar, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass sich der Fahrzeuglenker tatsächlich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.