Verwaltungsgerichtshof
03.12.1980
3306/80
GRS wie 1218/79 E 11. September 1979 VwSlg 9918 A/1979 RS 1
Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vor.