Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1981

Geschäftszahl

3199/80

Rechtssatz

Der ärztliche Sachverständige hat auch dann, wenn, etwa hinsichtlich der Klangcharakteristik, subjektive Wahrnehmungen bedeutsam sein können, vor allem von den objektiv, etwa hinsichtlich der Lautstärke, aufgenommenen Beweisen in seinem Gutachten auszugehen (Hinweis VwGH 2.7.1981, 0900/78).