Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1981

Geschäftszahl

3161/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2971/78 E 27. Februar 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO gehört zum Tatbestand das Überholen vor und in unübersichtlichen Kurven, ohne daß hiebei die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge maßgebend ist, sodaß es zur Annahme des Tatbestandes einer solchen Feststellung der Geschwindigkeit des überholenden bzw des überholten Fahrzeuges nicht bedarf (Hier überholen einer Zugmaschine mit Anhänger).