Verwaltungsgerichtshof
10.12.1981
3156/80
GRS wie 2202/63 E 20. April 1964 VwSlg 6312 A/1964 RS 1
Bestreitet der Verpflichtete die Höhe des Kostenerfordernisses und erklärt er sich bereit, zum Nachweis seiner Behauptung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, so ist die Behörde verpflichtet, auf dieses Vorbringen einzugehen.