Die Erhöhung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co KG kann zwar nach Z 2, nicht aber nach Z 1 des § 2 KVG der Gesellschaftsteuer unterliegen.Die Erhöhung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co KG kann zwar nach Ziffer 2,, nicht aber nach Ziffer eins, des Paragraph 2, KVG der Gesellschaftsteuer unterliegen.