Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1981

Geschäftszahl

3145/80

Rechtssatz

Erkennt die Berufungsbehörde in der Sache selbst, anstatt richtigerweise die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, so ist der Beschwerdeführer diesbezüglich in keinem Recht verletzt.