Verwaltungsgerichtshof
04.12.1981
3129/80
GRS wie 2378/77 E 21. Dezember 1978 VwSlg 9728 A/1978 RS 2
Durch die "Selbstmeldung", die der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person erstattet, nachdem der Beginn der Pflichtversicherung - mitunter - bereits Jahre zurückliegt, tritt nicht die allgemeine Verjährungsfrist an die Stelle der besonderen Verjährungsfrist.