Verwaltungsgerichtshof
11.03.1981
3087/80
Zieht ein (privater) Sachverständiger bewusst nur eine Partei des Verfahrens bzw den Pächter ihres Jagdgebietes einem von ihnen zwecks Gutachtenerstellung vorgenommenen Augenschein bei, so kann dies die andere Partei als berechtigten Befangenheitsgrund geltend machen.