Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1981

Geschäftszahl

3087/80

Rechtssatz

Zieht ein (privater) Sachverständiger bewusst nur eine Partei des Verfahrens bzw den Pächter ihres Jagdgebietes einem von ihnen zwecks Gutachtenerstellung vorgenommenen Augenschein bei, so kann dies die andere Partei als berechtigten Befangenheitsgrund geltend machen.