Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1981

Geschäftszahl

3086/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0660/68 E 16. Juni 1969 VwSlg 7599 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO einer Bewilligungspflicht unterliegende Benützung darf auch dann nicht vor der Erteilung dieser Bewilligung ausgeübt werden, wenn die Partei aus Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ein Recht auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung für sich in Anspruch nimmt.