Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1983

Geschäftszahl

2959/80

Rechtssatz

Die Verletzung von Rechten einer Partei ausschließlich durch die unrichtige Kostenentscheidung im Bescheid der obersten Gemeindebehörde rechtfertigt nicht die Aufhebung des Bescheides durch die Vorstellungsbehörde in der Sache selbst.