Verwaltungsgerichtshof
11.12.1981
2958/80
Der Umstand, dass die GewO 1973 an mehreren Stellen das Anhörungsrecht ausdrücklich der "Gemeinde des Standortes" einräumt (Paragraphen 205, 342, Absatz 2, 361, Absatz 3,), spricht gegen die in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass immer dort, wo in der GewO 1973 von der "Gemeinde" gesprochen wird, die Standortgemeinde zu verstehen sein. Die normative Bedeutung des im Paragraph 355, GewO 1973 enthaltenen Merkmales "Die Gemeinde" ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenhang, in dem es verwendet wird. Das Anhörungsrecht ist von der Gemeinde "zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches" auszuüben. Dies führt zur Auslegung, dass sich der territoriale Umfang dieser Aufgabe nach ihrem Gegenstand richtet Das Anhörungsrecht im Sinne des Paragraph 355, GewO 1973 steht daher - bei logisch-systematischer Beurteilung - allen jenen Gemeinden zu, deren Gebiet von den Emissionen der Betriebsanlage betroffen wird.