Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1981

Geschäftszahl

2958/80

Rechtssatz

Wird nicht behauptet, dass der Unterricht in den Schulen und der Betrieb der Kindergärten auf eine andere als im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 angeführte Weise beeinträchtigt werden, dann sind die im Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 angeführten Kriterien auch für die Beurteilung maßgebend, ob Beeinträchtigungen des Betriebes der genannten Einrichtungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (Hinweis E 25.9.1981, 2271/79).