Verwaltungsgerichtshof
29.10.1980
2955/80
Wenn beim Kuvertieren üblicherweise die formularmäßige Begründung dem Bescheid beigegeben wird, hat die Behörde bei Bestreiten des Zuganges der Begründung das damit verbundene Risiko zu tragen, zumal gegenüber dem den Empfang bestreitenden Bescheidadressaten keine gesetzliche Vermutung über den Zugang eines vollständigen Bescheides besteht.