Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1980

Geschäftszahl

2955/80

Rechtssatz

Wenn beim Kuvertieren üblicherweise die formularmäßige Begründung dem Bescheid beigegeben wird, hat die Behörde bei Bestreiten des Zuganges der Begründung das damit verbundene Risiko zu tragen, zumal gegenüber dem den Empfang bestreitenden Bescheidadressaten keine gesetzliche Vermutung über den Zugang eines vollständigen Bescheides besteht.