Verwaltungsgerichtshof
30.06.1982
2951/80
Ausführungen darüber, dass bei der "Gleichstellung" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, (Unterabsatz) das Alter und der Gesamtleidenszustand des Versorgungsberechtigten außer Betracht zu bleiben haben; entscheidend ist nur, ob "andere Schädigungen an Gliedmaßen" den in den Ziffer eins bis 12 angeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind.