Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Geschäftszahl

2951/80

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass bei der "Gleichstellung" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, (Unterabsatz) das Alter und der Gesamtleidenszustand des Versorgungsberechtigten außer Betracht zu bleiben haben; entscheidend ist nur, ob "andere Schädigungen an Gliedmaßen" den in den Ziffer eins bis 12 angeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind.