Den nach dem Nationalbankgesetz 1955 eingerichteten Zweiganstalten der Österreichischen Nationalbank kommt Betriebseigenschaft im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG zu.Den nach dem Nationalbankgesetz 1955 eingerichteten Zweiganstalten der Österreichischen Nationalbank kommt Betriebseigenschaft im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zu.