Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1981

Geschäftszahl

2857/80

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2858/80

2992/80

2993/80

Rechtssatz

Schließt ein Apotheker als Dienstgeber mit seiner Frau als Dienstnehmer eine Vereinbarung, wonach die zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsabschlusses 49-jährige Frau bis zur Erreichung des Pensionsalters unkündbar im Buchhaltungswesen und Verrechnungswesen der Apotheke tätig sein soll, so handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie behauptete Unkündbarkeit als bloße Zweckbehauptung ansieht Anmerkung, Im Beschwerdefall beschäftigte der Bfr die Frau nach der Scheidung nicht mehr, behauptete aber, die Dienstbezüge weiter zu zahlen und wollte unter Hinweis auf die Unkündbarkeit diese Zahlungen als Betriebsausgaben verrechnen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002857.X01