Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1982

Geschäftszahl

2843/80

Rechtssatz

Durch die bloße Umschreibung der nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG (ungestümes Benehmen) zur Last gelegten Tat, der Bfr habe sich "ungestüm benommen", wird die Tat nicht in der vom Gesetz zwingend geforderten Form im Spruch konkretisiert.