Verwaltungsgerichtshof
14.06.1982
2843/80
Die zur Last gelegte Tat ist hinsichtlich der Verwaltungsübertretung des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG (Ordnungsstörung) genügend konkretisiert, wenn die Behörde im Spruch ausdrücklich festgehalten hat, der Bfr habe diese Übertretung durch "lautes Schreien und Gestikulieren mit den Händen" begangen, wodurch "bei den dort anwesenden Personen Aufsehen und Ärgernis erregt und die Ordnung an einem öffentlichen Ort tatsächlich gestört" worden sei.