Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1982

Geschäftszahl

2843/80

Rechtssatz

Bei den Übertretungen gem Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG und Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG handelt es sich ihrem normativen Inhalt nach um zwei voneinander unabhängige Tatbilder, nämlich um die Ordnungsstörung und das ungestüme Benehmen, wobei die Strafdrohungen einander nicht ausschließen.