Verwaltungsgerichtshof
05.11.1981
2814/80
Es trifft zwar zu, daß der Grundsatz von Treu und Glauben an sich auch im Abgabenverfahren Geltung hat (Hinweis E 21.2.1979, 1752/77). Er hat jedoch dort seine Grenze, wo die gesetzlichen oder auf der Stufe des Gesetzes stehenden sonstigen Vorschriften ein besonderes Verhalten, sei es der Behörde, sei es der Partei, fordern. In einem Abgehen von einer früheren, wenn auch ständigen Verwaltungsübung oder von einer vor dem als maßgebend angesehenen Rechtsauffassung kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2909/80
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X05