Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1981

Geschäftszahl

2814/80

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben hat seine Grenze dorft, wo die gesetzlichen oder auf der Stufe des Gesetzes stehenden sonstigen Bestimmungen ein besonderes Verhalten, sei es der Behörde oder der Partei, fordern.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2909/80

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X03