Verwaltungsgerichtshof
05.11.1981
2814/80
Der Grundsatz von Treu und Glauben hat seine Grenze dorft, wo die gesetzlichen oder auf der Stufe des Gesetzes stehenden sonstigen Bestimmungen ein besonderes Verhalten, sei es der Behörde oder der Partei, fordern.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2909/80
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X03