Verwaltungsgerichtshof
05.11.1981
2814/80
GRS wie 81/16/0061 E 17. September 1981 VwSlg 5617 F/1981 RS 1
Die Vorlage der Abgabenerklärung nach Paragraph 18, GrEStG an ein örtlich unzuständiges Finanzamt hat für die im Paragraph 20, Absatz eins, GrEStG bis Paragraph 20, Absatz 4, GrEStG normierten Begünstigungen nur dann keine Rechtsfolgen, wenn die Abgabenerklärung noch vor Ablauf der im Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG normierten Frist dem örtlich zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zukommt, wobei die Weiterleitung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BAO auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2909/80
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X01