Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1982

Geschäftszahl

2568/80

Rechtssatz

Der bundesverfassungsgesetzliche Begriff des Bescheides, auf den der Rechtsschutz durch die GH d öff Rechts aufgebaut ist, bedeutet - zumindest seit den B-VG-Novellen 1925 bzw 1929 - heteronome individuelle, verwaltungsbehördliche, nach außen gerichtete Normerlassung (und hat durch die B-VG-Nov BGBl 1975/302 eine weitere Verengung und Fixierung erfahren (Artikel 131 a, 144, Absatz eins, zweiter Satz B-VG). "Vereinbarungen" können darunter nicht verstanden werden.