Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1983

Geschäftszahl

2527/80

Rechtssatz

Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte AUFLÖSENDE Bedingung hindert die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1984/3, S 118;