Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1981

Geschäftszahl

2524/80

Rechtssatz

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgten,Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

E 22. Oktober 1981 2876/80

E 22. Oktober 1981 81/14/0126

E 22. Oktober 1981 81/14/0125