Verwaltungsgerichtshof
22.10.1981
2524/80
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgten,Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
E 22. Oktober 1981 2876/80
E 22. Oktober 1981 81/14/0126
E 22. Oktober 1981 81/14/0125