Verwaltungsgerichtshof
14.09.1981
2468/80
Vor der Definitivstellung eines provisorischen Beamten hat die Dienstbehörde das Recht und die Pflicht, dessen ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (Hinweis E 2.4.1953 2212/50).