Verwaltungsgerichtshof
10.02.1982
2269/80
Da Paragraph 67, EStG 1972 für die Berücksichtigung des Freibetrages keine bestimmte Reihenfolge der sonstigen Bezüge vorsieht, ist der Freibetrag nach Maßgabe der zeitlichen Reihenfolge zu berücksichtigen, in der die sonstigen Bezüge ausgezahlt und damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen werden.