Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1981

Geschäftszahl

1812/80

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 5, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG), wonach dann, wenn die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert wird, diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam wird, ist unabhängig von einer Aufhebung der Suspendierung gem Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 - mit der auch eine nach Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 verfügte Bezugskürzung wegfällt - eine gesonderte, mit Bescheid zu erledigende Antragstellung des Beamten auf Aufhebung oder Verminderung der Bezugskürzung grundsätzlich als zulässig anzusehen.