Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1980

Geschäftszahl

1795/80

Rechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung hat jedoch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht zu erfolgen (In diesem Sinn zu der vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 409, Absatz 2, ZPO etwa: OGH 6.6.1978, 4 Ob 337/78, veröffentlicht im ÖBl 1978, Seite 155).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1797/80