Verwaltungsgerichtshof
22.12.1980
1795/80
Bei der bescheidmäßigen Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung hat jedoch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht zu erfolgen (In diesem Sinn zu der vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 409, Absatz 2, ZPO etwa: OGH 6.6.1978, 4 Ob 337/78, veröffentlicht im ÖBl 1978, Seite 155).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1797/80