Verwaltungsgerichtshof
27.01.1982
1786/80
Zum Paragraph 5, Absatz 12, des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie gilt bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz, daß diese Pauschalsumme der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht. Es kommt also auf die durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl an, nicht aber auf die der Vereinbarung eines Überstundenpauschales zugrunde gelegte Anzahl der durchschnittlichen Überstunden vergleiche E 9.5.1978, 1605/75).
Fortgesetztes Verfahren:
83/13/0054 E 3. Oktober 1984;