Verwaltungsgerichtshof
08.05.1981
1765/80
Ist die Behörde mit einer (vorübergehenden) Entziehung der Lenkerberechtigung vorgegangen, anstatt von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren (betreffend den Antrag des Bfrs auf Aufhebung der Befristung) einzuleiten und hiebei die Frage der Verkehrszuverlässigkeit zu prüfen, so kann sich der Bfr durch diese Vorgangsweise der Behörde nicht beschwert erachten, weil er dadurch zumindest nicht schlechter gestellt worden ist.