Verwaltungsgerichtshof
08.05.1981
1765/80
Nur Vorfälle, die nach der Wiedererlangung der Lenkerberechtigung eintreten, können als Grundlage für eine Entziehung der Lenkerberechtigung herangezogen werden, während Vorfälle, die bereits vorher eingetreten, der Behörde aber bei Aufhebung der Befristung ohne ihr Verschulden nicht bekannt waren, einen Wiederaufnahmegrund darstellen.