Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1981

Geschäftszahl

1765/80

Rechtssatz

Wird die zeitliche Beschränkung der Gültigkeit einer Lenkerberechtigung aufgehoben - der Streichung der Befristung im Führerschein kommt Bescheidcharakter zu -, so bringt die Behörde damit zum Ausdruck, daß der Inhaber der Lenkerberechtigung als verkehrszuverlässig anzusehen ist.