Verwaltungsgerichtshof
20.02.1981
1752/80
GRS wie 0557/73 E 6. Dezember 1973 RS 4
Eine Haftzeit ist in die Führerscheinentzugsdauer nicht einzurechnen, weil der Betroffene die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit während dieser Zeit mangels Freizügigkeit nicht unter Beweis stellen kann.
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001752.X04