Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1980

Geschäftszahl

1705/80

Rechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner Organisationsnormen verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise oder Aufnahme neuer Beweise zu überprüfen.