Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1982

Geschäftszahl

1664/80

Rechtssatz

Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (Hinweis E 14.1.1952, P 12/51, VwSlg 2411 A/1952).