Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1980

Geschäftszahl

1644/80

Rechtssatz

Ein noch nicht bestehender Anspruch, für dessen Verwirklichung das Handeln eines Dritten erforderlich ist, kann nicht zu Begründung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung herangezogen werden