Verwaltungsgerichtshof
25.06.1981
1637/80
Es fehlt an der Bauherrneigenschaft des Erwerbers, wenn die Wohnungseingetümergemeinschaft keinen gemeinsamen Bauauftrag erteilt hat, wenn Planung und Durchführung von den Wohnungseigentumswerbern nicht mehr beeinflußt werden konnten (Hinweis E 17.2.1978, 728/76, 1207/77 und 1949/77, sowie E 3.7.1979, 579/77); ferner wenn der Verkäufer berechtigt war, bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Errichtungskosten auch vom Kaufvertrag über den Grundanteil zurückzutreten (Hinweis E 14.9.1972, 1741/71, VwSlg 4425 F/1972; E 17.2.1978, 1949/77); weiters mangelt es der Bauherrneigenschaft, wenn sich der Erwerber verpflichtet hat in abgeschlossene oder noch abzuschließende Werkverträge "einzutreten" (nur Erfüllungsübernahme). Eine Vollmacht zur Vertretung vor diversen Behörden stellt noch keinen Bevollmächtigungsvertrag dar, mit dem der Bauführer ermächtigt wäre, auf Namen und Rechnung des Wohnungswerbers das Wohnhaus zu errichten (Hinweis E 19.3.1976, 1517/74).
Siehe jedoch:
anders VfGH E 4.12.1985, B 148/82;