Verwaltungsgerichtshof
10.05.1982
1546/80
Ein Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar. Dem steht das E des VwGH vom 5.11.1968, 0680/68, nicht entgegen. Der Grad der Aggressivität bei "schreiend" vorgebrachten Worten ist nämlich zweifellos ein höherer als bei Worten, die in "lautem und barschem" Tone vorgebracht werden.