Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.1981

Geschäftszahl

1439/80

Rechtssatz

Eine noch so große Zahl unterstellter Bediensteten kann für sich allein eine Leitungsfunktion nicht zu einen Zulagenanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 essentiellen "Besonderen" machen.