Verwaltungsgerichtshof
20.01.1981
1345/80
Wird auf ein vorhandenes Gebäude (hier Betriebshalle eines Bauunternehmens) ein Wohnhaus so aufgebaut, daß es zum Teil auf dem vorhandenen Gebäude aufliegt und beide Gebäude zum Teil ein gemeinsames Dach haben, so liegt nach der baulichen Gestaltung (Verkehrsauffassung) eine Einheit auch dann vor, wenn der neu errichtete Gebäudeteil keinen Zugang vom Altbau aus, sondern einen eigenen Stiegenaufgang hat vergleiche hiezu E 27.1.1967, 1568/65, VwSlg 3561 F/1967).