Verwaltungsgerichtshof
22.10.1980
1339/80
GRS wie 0939/78 E VS 20. März 1979 VwSlg 9802 A/1979 RS 1
Wenn ein Berufungsbescheid den Inhalt des mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides rezipiert, ist dieser erstinstanzliche Bescheid auch bei der Beurteilung, ob das im Beschwerdepunkt angegebene Recht verletzt wurde, zu berücksichtigen. Wird hingegen eine Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen, wird hiedurch der Bescheid erster Instanz nicht rezipiert und ist daher auch nicht Gegenstand des Zurückweisungsbescheides.