Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1981

Geschäftszahl

1299/80

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, daß einer erbrachten Leistung eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, dann geht es nicht an, das Vorliegen einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsbeziehung einzig und allein deswegen zu verneinen, weil die honorierte Leistung nicht von einem Fremden, sondern von einem Familienangehörigen erbracht wurde.