Verwaltungsgerichtshof
27.05.1981
1299/80
Ist davon auszugehen, daß einer erbrachten Leistung eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, dann geht es nicht an, das Vorliegen einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsbeziehung einzig und allein deswegen zu verneinen, weil die honorierte Leistung nicht von einem Fremden, sondern von einem Familienangehörigen erbracht wurde.